Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Siebenter Band (1771)
- Issue
- Dreyzehntes Stück (1771)
- Date
- 1771-01-01
- Page
- Seite 197 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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L/L EX» r»7 G , ganz recht durch Sprengwasser übersetzet hak, weil die Unreinen damit besprenget wurden) zu bereiten , nach 4 B. Mos. 19, 9. „diese Asche soll Hon der Gemeine Israel zum Sprengewasser auf» behalten werden. Mainionides hat zur Erklärung diese» beyden Gebote 1; Kapitel angewendet, davon mir nur eines und das andre merkwürdige auszeichnen wollen. Im isten Kapitel bestimmt er das Alter der rochen Kuh, wenn sie sollte verbrannt werden; sie mußte wenigstens 3 Jahre alt seyn. Im Nochfalle hat man auch eine vierjährige,und noch ältere darzu genommen. Jünger aber, als 3 Jahre, durfte sie nicht seyn. Und weil es in der Heil. Schrift ausdrücklich heißt: „Sie sollen eine Kuh nehmen," so durfte man sie nicht etwa jung als ein Kalb kaufen, und aufziehcn , sondern sie mußte, wenn sie gekaufet ward, schon Kuh seyn. Weil aber eine solche N 3 " Kuh eine ganz ungeschickte Art auch in dieser Stelle angenommen, da doch dieses nicht der einzige Gebrauch des Worts 71^2 ist, welches auch von andern Dingen z. E von der sündigen oder unreinen Stadt Jerusalem, Klagt. 1, 17; vom Golde Czech. 7, ry. rc. prädiciret wird. - Hier aber wurde dieses Wasser deswegen N°72 genennet, weil es alle die, welche rein waren, und es anrührten, verunreinigte. Was muß aber Lodenschatz für ei» Wasser verstanden haben, das von einem blutflößigm Weibe herrühren konnte? Dergleichen Unrichtigkeiten kommen aber häufig in seinen Büchern vor.