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Der Jude · 1771-01-01 · Dreyzehntes Stück (1771) · p. Seite 195

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
Siebenter Band (1771)
Issue
Dreyzehntes Stück (1771)
Date
1771-01-01
Page
Seite 195 (sequence 3)
Language
German
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**O?9? jemand ein von Tobten verunreinigtes Gefäße anrührte, so war er eben sowohl, wiß bas Gefasst selbst, 7 Tage unrein. Es galt dabey noch folgender Unterscheid: Hatte ein Mensch, welcher ven einem tobten Körper unrein war, einen andern Menschen berühret, so war zwar je« ner dem Gesetze nachdie bestimmter^ Tage, dieser aber nur i Tag unrein. War im Gegentheile ein Gefäße von einem andern verunreinigten häußlichen Gefäße unrein gemacht worden, so mußten sie beyde die 7 Tage unrein seyn. Wurde noch dabey ein drittes, es mochte ein Mensch, oder Geräthe seyn, von dem andern unrein gewordenen Gefäße berühret, so war dasselbe nur bis auf den Abend unrein. Eine andere Gradation: Wenn ein* Gefäße von einem Tobten, dieses Gefäße wieder von einem Menschen, und dieser Mensch wieder von einem andern Menschen, angerührt worden war, so waren sie alle dreye d»e im Gesetze verordnten 7 Tage lang unrein. Der vierte Mann aber war dDer Unreinigkeit nur bis auf den Abend ausgesetzt. Daher entstehet die Enitheilung derer Unreinigkeiten, die ein Todter verursachte, in^-e, d. i. in ursprüngliche, oder Hauptverunreinigen, welche 7 Tage dauerten, und in M771, U)elodoß, d. «. abgeleitete, oder kleinere, die einen« nur bis auf den Abend anhiengen, Gefäße, welche aus einer Materie, die sich im Wasser befindet, oder erzeugt wird, z. E. Gefäße von Meerschaum, Fischbech, Schilf -c,. waren gar N 2 keiner

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