Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Siebenter Band (1771)
- Issue
- Zwölftes Stück (1771)
- Date
- 1771-01-01
- Page
- Seite 191 (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
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»XS LK r. Der Saamenflüßige mußte, wenn er sich von seinem Flusse gereinigek harte, ein Opfer bringen, nach z B. Mos. rz. »4. „Wenn sich der Saamenflüßige vön seinem Fluß gereiniget har, so soll er 7 Tage nach seiner Reinigung zählen, und seine Kleider wie auch sein Fleisch in frischen Ouettenwasser waschen,. am 8ten Tage aber soll er für sich nehmen 2 Turtel - oder 2 junge Tauben. — 2. Ein fläßiges Weib mußte gleichfalls ein Opfer nach ihrer Reinigung bringen, nach z B. Mos. 15, 28. 29. Wenn sie sich von ihrem Fluße gereinigek hat, so soll sie 7 Tage zählen,— z. Eine Kindbetterin» mußte, nach ihrer vollendeten Reinigung ihr Opfer bringen, »ach 3 V Mos. i2, 6. „Wenn die bestimmten Tage ihrer Reinigung vollendet sind, — 4. Eben so mußte der Aussätzige nach den Tagen seiner Reinigung sein Opfer bringen, nach z B. Mos. 14, io. „Am 8ten Tage aber soll er nehmen 2 vollkommene Lämmer, und ein jäh, riges Schäfgen, das ohne Fehl ist. — LNmmontdes erkläret diese Gebote in 5 Capiteln, darinnen er von allen vorkommenden Fällen wie diese, genannten Personen bey ihrer, Reinigung beschaffen seyn, mit was für Ceremonien sie von dem Priester gereiniget werden mußten, ingleichen von der Natur des Aussatzes, und der Aussätzigen, und flüßigen Menschen selbst, u.s.w. weitlauftige MelSung thut, dabey wir uns aber wiederum nicht aufhalren.