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Der Jude · 1771-01-01 · Zwölftes Stück (1771) · p. Seite 188

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Journal
Der Jude
Volume
Siebenter Band (1771)
Issue
Zwölftes Stück (1771)
Date
1771-01-01
Page
Seite 188 (sequence 12)
Language
German
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l88 »x* -X- -X- Der vierte Abschnitt r-->mw r—i12^G Hilchuß Gchegogoß, handelt von den Opfernwelche auf Sünden, die man aus Irrthum begangen hakte, gebracht werden mußten, und begreift folgende»; Gebote: k. Eine einzelne Person, die sich an einem göttlichen Verbots aus Irrthum versündigte, worauf die Strafe der Ausrottung gesetzt war, niußke.ein rid-'vn, Chataß, d. i. Sündopfer zu ihrer Versöhnung darbringen, nach z B. Mos. 4, 27. „Wenn sich eine Seele von dem Volke des Landes aus Irrthum versündiget, daß sie nämlich eines von dem, was nicht geschehen sollkhut. ——- 2. Wer eine Sünde aus Jrrthum began« gen hatte, und nicht gewiß wußte, ob es eine solche Sünde war, zu deren Versöhnung er ein Sündopfer bringen mußte, war verbunden, ein Schuldopfer zu bringen, nach 5 B- Mos. 5,77, »8- „Wenn ers nicht weiß, wie er sich verschuldet hat, so soll er seine Sünde kragen, und einen Widder ohne Fehl zum Schuldopfer bringen."— Ein solches Opfer hieß vwpr, Oschem Thole, ein zweifelhaftes Schuldopfer, weil es nur so lange zureichte, als er ungewiß und zweifelhaft war. Sobald er aber zur gewissen Überzeugung gelangte, daß er eine Sünde begangen hatte, die ein Sündopfer zu ihrer Versöhnung heischte, so mußte das Sündopfer nichtsdestoweniger noch dargebracht werden. z. Auf

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