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Der Jude · 1771-01-01 · Zwölftes Stück (1771) · p. Seite 180

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Journal
Der Jude
Volume
Siebenter Band (1771)
Issue
Zwölftes Stück (1771)
Date
1771-01-01
Page
Seite 180 (sequence 4)
Language
German
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.80 LS OX» LS bey dem Osterlanime beobachtet werden mußten, beygebrachl haben, so werden wir dieio Capitel, in welchen Mmmonides über diese r6 Gebote commentiret, nur ihrem Inhalte nach ganz kurz auszeichnen. — Im ersten Capitel redet er von der Zeit, von dem Orre, von der Art der Schlachtung des Osterlamms, von dem Blutsprengen, von den Strafen der llebertreter. — - Das zweyke Capitel handelt von den Gesellschaften, die zu einem Osterlamme gehörten Dis Gesellschaft, welche Willens war, ein Osterlamm gemeinschaftlich zu verzehren, mußte sich ju der Zeit, wenn das Lamm noch lebte, dazu angeben; denn es durfte für niemand anders als für solche geschlachtet werden, welche tüchtig und fähig waren, davon zu essen. Wenn daher nur ein einziger in einer solchen Gesellschaft war, der Krankheit, oder Alters halber, nicht vermochte, eine Olive groß davon zu genießen , so durfte er nicht dazu genommen , und also auch bey der Schlachtung nicht auf ihn gerechnet werden. (Dabey muß man wissen, daß derjenige Priester, welcher das Osterlamm schlachtete, alle die, welche an demselben Theil haben wollten, währender Schlachtung im Gedanken haben, und auf jeden einzelen reflectiren mußte. ) Eine einzelne Person , welche im Stande war, ein Osterlamm allein aufzu(fr) eßen, hatte zwar die Erlaubmß, eines auf ihren Leib schlachten zu lassen; allein Man suchte solches doch auf alle Weise zu Hintertreiben,

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