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Der Jude · 1771-01-01 · Zwölftes Stück (1771) · p. Seite 179

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
Siebenter Band (1771)
Issue
Zwölftes Stück (1771)
Date
1771-01-01
Page
Seite 179 (sequence 3)
Language
German
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SL »X» 4L r-s i2. Eben so wenig durfte dem andern Passahlamme, das im rten Monate geopfert wurde, ein Bein zerbrochen werden, nach 4 B. Mos. 9, 12. 1 z. Von > dem Fleische des Osterlamms durfte aus der Gesellschaft, welcher das Lamm eigentlich gehörte, nichts hinaus getragen werden , um andern etwas davon mitzutheilen, nach 2 B. Mos. 12, 46. „In einem Hause soll es gegessen werden. Du sollst von dessen Fleische nichts aus dem Hause hinaus bringen lassen. 14. is. Sowohl von dem ersten, als zwey« ten Passahlamme war es nicht erlaubt, etwas, bis auf den andern Morgen übrig zu lassen, nach 2 B. Mos. i2, io. und 4 B. Mos. 9, i2. „Ihr sollt davon bis an den Morgen nichts übrig lassen, und so davon etwas bis zum Morgen übrig bleibt, das sollt ihr mit Feuer verbrennen. " 16. Das n^AN Lorban ChagLgah, d. i. das festliche besondre Opfer, welches auf gleiche Weise am 14 Tage müßte geopfert werden, durfte man nicht bis zum dritten Tage aufbehalten, nach 5 B. Mos. 16, 4. ,,Es soll von dem Fleische, welches du am Abende des er-' sten Tages geopfert hast, nichts bleiben bis zum Morgen; Wir haben aber aus Tradition, daß hier die Schrift den Morgen des andern Tages will verstanden wissen. Da wir bey der Beschreibung des Osterfestes schon vieles von den alten Gebrauchen, welche Ms de-

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