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Der Jude · 1771-01-01 · Zwölftes Stück (1771) · p. Seite 178

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
Siebenter Band (1771)
Issue
Zwölftes Stück (1771)
Date
1771-01-01
Page
Seite 178 (sequence 2)
Language
German
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«?» sie sollen das, Fleisch essen in dieser Nacht, am Feuer gebraten;" 6. Das Fleisch des Osterlamms mußte eben in dieser r;ten Nacht des zweeten Monats mit imgesänerteni Bnodte, und bittsM Lrautern gegessen werden, nach 4 B. Mos. 9, 11. „Sie solsenS essen mit ungesäuertem Brodte und bittern Kräutern." 7. Das Fleisch desselben durfte weder roh, noch gekocht gegessen werden, nach 2 B. M. i 2, 9. „Ihr sollt davon nicht essen roh, oder in Wasser gekocht, sondern am Feuer gebraten." 8. Von dem Passahlamm durfte man einem Mummen, d. i. abtrünnigen Israeliten nicht zu essen geben: nach 2 B. Mos. 12, 4z. „Kein Fremden soll davon essen. „Wir wissen aber aus Tradition, daß die Schrift hier einen Israeliten, der sich zu fremden Völkern wendet, und ihren Götzen dienet, verstehet." 9. Von diesem Passahlamm durfte auch kein Hausgenosse, noch Miethling essen, nach r B. Mos. rr, 4;, „Ein alter Einwohner, (d. i. der von denen Völkern, die eigentlich aus dem Hände Canaan gänzlich ausgerottet werden sollten, zurücke geblieben, noch unter Israel wohnte ,) noch ein Miethling soll davon essen." 10. Ein Unbeschnittener durfte gleichfalls, nach 2 B. Mos. i2, 48. nicht davon essen. H. An dem Osterlamme durfte man durchaus kein Bein zerbrechen, nach 2 B. Mos 12,46, «-Kein Bein soll an demselben zerbrochen werden." ir. Eben

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