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Der Jude · 1770-01-01 · Achtzehntes Stück (1770) · p. Seite 275

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
Sechster Band (1770)
Issue
Achtzehntes Stück (1770)
Date
1770-01-01
Page
Seite 275 (sequence 3)
Language
German
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LL *X* 275 ersten Zehenden, welcher zur Zeit des ersten Tempels allein denen Leviten gehörete, von dem Esra aber ihnen genommen und den Priestern zugeschlagen wurde, weil sie sich weigerte», mit ihm ins gelobte Land zu ziehen. Hiervon existiret das einzige Gebot r daß man den Zehenden von den Früchten jährlich denen Leviten gebe, nach 4 Mos. 18,2 r .Weil diese Verordnung nur in die alten Zeiten gehöret, so ersparen wir die UeberseHungvon 14 Capiteln. Der fünfte Abschnitt -nvpv NI221 '2V Hilchus Maisier, Schenk Venera Rewii, beschreibet die Gebräuche von dem zweyken Zehenden und von den Früchten des vierten Jahres der jungen Bäume , und enthält z Ge-und 6 Verbote. 1) Daß der andere Zehende abgesondert werden - mußte, und daß es dem Eigenthümer frey stund, denselben in Jerusalem zu verzehren. Denn da es; Mos. 14, r i. heißet: „Du sollst den Zehenden verzehnden " so geben die Rabbinen vor, wie sie durch Tradition wüßten / daß dadurch der zweeke Zehende zu verstehen sey. 2) Daß bey der Entrichtung dieses Zehenden das Bekenntnis der treuen Entrichtung mußte abgeleget werden, nach 5 Mos. 26, i z. „Und du sollst sprechen vor dem Herrn deinen Gott: ich habe abgesondert, oder ausgeräumt, was heilig ist?« S 2 s)Daß

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