Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Sechster Band (1770)
- Issue
- Achtzehntes Stück (1770)
- Date
- 1770-01-01
- Page
- Seite 276 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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-7« »X» 3) Daß die Früchte deö vierten Jahres dem Herrn heilig waren, nach 3 Mos. 19, 24. „Alle Früchte sollen dem Herrn heilig uudgewiedmet feyn." 4) Daß man den zweeten Zehenden, außer Jerusalem nicht verzehren durfte, nach; Mos. 12,17. »Du stllsts nicht essen in demen Thoren." ' -;. und 6) Daß man auch den Zehenden von Most und Ocle nicht außer Jerusalem genießen durfte, ebendas. 7. und 8) Daß man dergleichen Früchte auchzn Jerusalem, weder zur Zeit der Unreinigkeit noch der Trauer verzehren durfte, nach 5 Mos. 26, l 4. ingleichen 12, 14. „ich Habe nichts davon verthän in Unreinigkeit, und nichts da» von gegessen in meinem Leide." 9) Daß man das , aus solchen Zehenden gelösete Geld für keine andere als eß -und trinkbare Dinge ausgeben durfte, nach f Mos. 26, r 4. „ich habe nichts für. die. Tobten davon gegeben." Wir überschlagen n Cäpitel Erklärungen. , Der sechste MfiHmtt Hilchus Bikkurim handelt von den Rechten der animalischen und vegetabilischen Erstlinge, ingleichen noch von andern Gaben, die man den Priestern zu entrichten schuldig war. Denn man zählet« 24 Arten von Dingen, die de» Priestern gehörete«, von welchen sie 8 Sorten nirgends anders als in dem Tempel, 5 nur in : Jeru-