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Der Jude · 1770-01-01 · Siebenzehntes Stück (1770) · p. Seite 266

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Journal
Der Jude
Volume
Sechster Band (1770)
Issue
Siebenzehntes Stück (1770)
Date
1770-01-01
Page
Seite 266 (sequence 10)
Language
German
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266 2^4 GXM Geld beyzub ringen, z. E. durch Andieken eines Capitals, das man nicht wiederfordcrt, durch zugesendekes Geld von einer unbekannten Hand rc. rc. Einen reichen Geizhals unter der Gemeine, dessen Kargheit sich bis auf die Pflege seines eigenen Leibes erstreckt, dabey er sich arm stellet- und gar kein Allniosen entrichtet, soll die Obrigkeit mit nachdrücklichen Prügeln zur Freigebigkeit reizen, und im FM diese nicht anschlagen,so kann'man bey ihm Haussuchung thun, und ihn auspfänden lassen. Wenn sich hingegen ein gar zu freygebiger Mann fände, der sich durch seine Generosität selbst ruinirte,dem sollen die Gnbboim oder Allmosensammler bey keiner Gelegenheit das geringste abfordern. Wer solches thätc, der würde m der künftigen Welk dafür gestraft werden, nach dem Ausspruche der heiligen Schrift: „ich will alle, die ihn drangen, heimsuchen'" Unmündige Waisen, sind, wenn sie auch reich wären, von allen Arten des Allmosengebens frey, es müßte denn seyn, daß die Obrigkeit ihnen dadurch einen guten Ruf.und Namen zu erwerben suchte^ Hingegen Weiber, Knechte, und andere Kinder sind von der Pflicht Allmosen zu geben, nicht ausgenommen, ob man sie gleich mit großen Auflagen zu verschönert hat. Die Rangordnung, nach welcher man die Armen mit Allmosen unterstützen soll, ist diese: In der ersten Classe stehen die Blutsfreundej in der zwocen die Hausarmen, und in der heit-

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