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Der Jude · 1770-01-01 · Siebenzehntes Stück (1770) · p. Seite 265

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Journal
Der Jude
Volume
Sechster Band (1770)
Issue
Siebenzehntes Stück (1770)
Date
1770-01-01
Page
Seite 265 (sequence 9)
Language
German
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LM »X» -6x fünfte dazu widmet, der handelt raisonabek, der nur den rsks« Theil tzqzu bestimmt, gehöret unter die Mittlern Freygebigen, wer aber unter -en loten Theil giebt, ist schon unter die Geizigen und Neidischen zu rechnen. Offenbaret ein unbekannter Armer seine Bedürfnisse, insonderheit, dis Angelegenheiten seines Magens, so darf man nicht lange untersuchen, pH ers werth sey, ihm z. E. mit einer Malzeit unter Pie Arme zu greifen; verlanget er aber etwas dorn Werthe , z. E. ein Kleid, so ist es wohl erlaubt, seine Würdigkeit genauer zu prüfen, Ob man nun zwar einem Bettler nicht gar zu große Geschenke zu geben schuldig ist, so darf und soll man ihm doch nicht ganz ohne Gabe gehen lasten, er sey übrigens, ein Jude, Heids oder Christ, weil die heilige Schrift ausdrücklich verbietet, den Unterdrückten schamroth von sich zu lassen. Daher man ihm wenigstens so viel von Münze geben soll, daß er sich ein Stückgen Brod dafür kaufen kann. Spricht uns ein Armer um ein Nachtlager an, so ist man schuldig ihm eine Streu machen zu lassen , ihm , ein Polster unter den Kopf zu legen , und ihm mit Speise und Acht zu versehen. Will er über den Sabbath-verweilen, so müssen ihm g Malze,ten, Fisch, Fleisch und Zugemüse gereichet werden, jedoch alles nach seiner Beschaffenheit und Würde. Findet sich in seiner Gemeine ein Hausarmer, der sich schämet, Allmosen zs nehmen , so suche man ihm mit List R 5 Geld

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