Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Sechster Band (1770)
- Issue
- Siebenzehntes Stück (1770)
- Date
- 1770-01-01
- Page
- Seite 267 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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L4 »X« L* -67 ten die übrigen unbekannten re. nach dem Aussprüche: „deinen Bruder, deinen Armen, deinen Nochdürftigen, der in deinem Lande ist " (sollst du bcystehen.) . Die Beschließung eines Allmofens gehöret Mit unter die Gelübde , und kann nicht wiederrufen werden. Ob es nun gleich billig und löblich ist, fährt er fort, auch andere Glaubensgenossen, um des Friedensund um des Jüdischen Namens willen, Allmosen zu geben, so ist es doch im Gegentheil einen Juden unanständig, von st, nen, Allmosen, außer im höchsten Nochfall an, zunehmen. Wenn daher ein König, Fürst oder vornehme Herr an eine Jüdische Gemeinde Allmosen übermachte , so sollte sie es zwar annehmen, hernach aber dasselbe heimlich andern Religions- Verwandten austheilen. Das edelste und vortreflichste unter allen Allmosen ist das Geld, welches zur Auslösung der Gefangenen hergegeben wird, weil ein Gefangener mit unter diejenigen, die sich in der äußersten Lebensgefahr befinden, gehört, welche ein jeder nach seiner Menschenpflicht zu retten schuldig ist. Wenn daher eine Gemeine kein ander Geld besäße als solches, das zur Erbauung, einer Synagoge bestimmt wäre, ja wenn schon Steine und Baumaterialien angeschasfet waren, so ist sie verbunden, dieselben wieder zu verkaufen, und das Geld zur Erlösung der Gefangenen anzuwerHen. Wer