Mannheim
Compact Memory

Der Jude · 1770-01-01 · Sechzehntes Stück (1770) · p. Seite 242

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
Sechster Band (1770)
Issue
Sechzehntes Stück (1770)
Date
1770-01-01
Page
Seite 242 (sequence 2)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
93% known words query
IRI
…/2577043-2577052-9903514--2474-2579408
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

24» LS OX» LS Gelobet sich jemand nicht nach der ordentlichen Schatzung, sondern nach seinem Wer che, so wurde er, wenn^ er reich war , vor die Obrigkeit geführet^ welche ihn nach seinem krerio taxirte, das er bezahlen mußte. Ein Armer aber konnte von dem Priester nach der Billigkeit und nach seinem Einkommen geschähet werden. . Hatte jemand sein Haus gelobet, so wurde es geschähet, und der Besitzer konnte es alsdenn wieder an sich kaufen, doch mußte «r noch den §ten Theil über die Schatzung erlegen. Hatte er aber ein Stück Land oder Acker gelobet, so wurde es nach den Früchten, die es trug, und nach der Entfernung vom Jubeljahre, von den Priestern gcschätzer. Wenn z. E. jemand ein Feld gelobet hätte, däs jährlich einen Malter trug, so mußte er bis zum künftigen Jubeljahre jährlich einen Seckel dafür, und zwar alle auf einem Brete, auf einmal erlegen. Und wenn es der Gelobende selbst wieder lösete, so mußte er den fünften Theil darüber bezahlen. Von noch einer andern Art waren die Gelübden , welche ''iiZ lTkiddre Lherem, Banngelübde genannt werden, die sich gleichfalls auf Menschen, Vieh, Häuser und Aecker erstreckten, allein solche auf diese Art gelobte Stücke durften wederverkauft noch gelöset werden, sondern man mußte sie entweder zerstören und verderben, oder sie gehöreten dem Herrn und seinen Priestern erb - und eigenthümlich. Es gelobetez. E. einer fein Vieh oder Gesinde zu LTltiddre

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.