Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Sechster Band (1770)
- Issue
- Funfzehntes Stück (1770)
- Date
- 1770-01-01
- Page
- Seite 238 (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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-Z8 rL OM licben Gelehrten, der der Jüdischen Sachen kundig ist, übersetzt, und bemtheilt werden kann. Der Jude welcher schwören soll muß in Gegenwart einiger Deputieren und eines Christlichen Gelehrten, der des Hebräischen wohl kundig ist, an einem Montage oder Donnerstage unter dem Frühgebete in die Synagoge geführet werden. Wenn nun die Gesetzrolle aus dem heiligen Schranke genommen wird, um den gewöhnlichen Text daraus herzulesen, so lasse man erstlich den Rabblnen oder Vorsteher beeidigen, daß er den Juden nach allen Formalitäten und G brauchen, ohne allen Rückhalt und Sophistercy schwören lassen wolle. Dieser lieset alsdenn den schwörenden Juden, welcher mit seinem Gebetmantel und Riemen bekleidet ist, den Eid auf Ebräisch,laut und deutlich vor; dabey der Christliche Gelehrte, (welcher just kein Prediger , und kein Conversus aus den Judenthum seyn muß, wenn anders ein anderer zu haben ist, denn beyde erstere Personen sind ihnen ärgerlich^ ) das Schema in der Hand haltend, wohl Achtung zu geben hat, daß kein verändertesWort mit unterlaufe. Verstehet der Schwörende das Hebräische n cht, so muß ihm die vorhergehende Ermahnung, sowohl,als der Eid selbst, noch vorher ehe er schwöret, in Jüdisch - deutscher Sprache bekannt gemacht werden. Ist die Sache von Wichtigkeit, so lasse man die Synagoge mit schwarzen Tüchern auskleiden, schwarze Lichter anzünden, mir dem Hörne blasen, den Juden seinen Sterbekirtel anzie-