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Der Jude · 1770-01-01 · Funfzehntes Stück (1770) · p. Seite 237

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Journal
Der Jude
Volume
Sechster Band (1770)
Issue
Funfzehntes Stück (1770)
Date
1770-01-01
Page
Seite 237 (sequence 13)
Language
German
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TS *X» TS »?7 für verbunden achten auf Befehl der Christlichen Obrigkeit einen Eid zu schwören, oder denselben zu halten, ja die alle Befehle und Verordnungen derselben für ungerechte Gewaltthätigkeiten ansehen, wozu sie freylich durch die lehren ihrer Rabbinen veranlasset worden, als welche ihnen bey der Strafe des schweresten Bannes verbieten , ihre Sachen nicht vor der Christlichen Obrigkeit ausmachen zu lassen, welches Verbot aber nur soweit seine Grenzen hat, als die Macht -er Rabbinen selber gehet, welches wir alles mit Stellen und Epempeln beweisen und erläutern könnten, wenn es nicht zu weitläuftig würde; da es ferner unter ihnen auch viele gewissenlose, irreligiöse und gottlose Betrüger giebt: so. hat sich allerdings eine Christliche Obrigkeit bey den Judcneiden wohl vorzusehen. Sie muß dabey insonderheit den Unterschied der Sachen genau beobachten, ob es Geld - oder Capital, Sachen betrift. Denn in den letztem wissen sie,der größten Vorsichtigkeit ohnerachtet immer noch Schlupfwinkel genung zu finden. Daher ist unser Erachten hiervon dieses: daß, wenn eine Christliche Obrigkeit sicher gehen und den Jüdischen Betrug vermeiden will, dieselbe mit einem schwörenden Juden keine andern Cerimonien, als die bey ihm selbst gebräuchlich sind, und durch welche er nicht geärgert wird, vornehme, welches auf folgende Art geschehen kann. Sie lasse sich von dem Jüdischen Rabbi eine bey ihnen gewöhnliche Eidesformul einhändigen, welche von einem Christ-

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