Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Sechster Band (1770)
- Issue
- Vierzehntes Stück (1770)
- Date
- 1770-01-01
- Page
- Seite 220 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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-2« *X* ZeK Nächsten Weibe gehet, es bleibt keiner unbestraft , der sie berühret." 4) Das falsche Zeugniß, nach Spr. 19, 5. „Ein falscher Zeug? bleibt nickt ungestraft." Nun ist zwar der Ausspruch über alle viere: er wird nicht ungestraft bleiben! Und nach demselben ist die göttliche Strafe gewiß. Jedoch (nun kömmt die tröstende Einschränkung) wer auch auf diese Sünden Büße thut, kann von der Barmherzigkeit Gottes hoffen, daß er auf dieser Welt mit einer ganz leichten Strafe davon kommen, und der Höllmstrafe gar entgehen werde. Wer zu einem Eide gezwungen wird, und wenn er ihn auch gleich bey dem göttlichen Namen schwöret, den tröstet das Buck Jsore Des iN. 2Z2. §. iL.) mit dem Ausspruche: daßer für nichts zu achten siy. Und so haben wir schon oben von dem Maimonides vernommen, daß einem Juden um eines abgeforderten Zolles willen , gar wohl ein Meineid verstattet sey. Und diese Erlaubniß unterschreibt das Buch Jore Den (welches gleichsam ihr Lorpu« surir ist ) nicht nur völlig, sondern setzet auch noch hinzu, daß wann ein König, Fürst oder andere Obrigkeit einem Juden den Befehl zu schwören , erkheilte, so sey der letzte nicht verbunden, die Wahrheit zu beschwören, wenn einem seiner Glaubensgenossen daraus ein Schade entstehen sollte. Wenn er z. E. beschwören sollte, ob ein Jude dieses oder jenes Christliche Frauenzimmer gemißbrauchet, so kann derjenige, welcher als