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Der Jude · 1770-01-01 · Vierzehntes Stück (1770) · p. Seite 221

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Journal
Der Jude
Volume
Sechster Band (1770)
Issue
Vierzehntes Stück (1770)
Date
1770-01-01
Page
Seite 221 (sequence 13)
Language
German
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OX* rr« Zeuge zum Schwören aufgefordert wird, ohne Bedenken das Gegentheil von dem was er weiß beschwören, und den Eid so gleich in seinen Gedanken wieder vernichten, indem derselbe für ei» nen gezwungnen Eid zu halten sey. (Diese Definition des Zwanges danke ihnen Herodes!) Eben so, wenn es sich zutrüge, daß eine Obrigkeit eines Juden Geld oder Vermögen confisci« ren wollte, und derselbe sein Geld aus Vorsicht einem andern zur Verwahrung gegeben, so braucht derjenige, der cs in Verwahrung hat, wenn er auf den Eid getrieben wird, dieWahrheit nicht zu gestehen , sondern er kann mit guten Gewissen läugnen, daß es ihm anvertrauet worden, Und wenn man eö auch bey ihm fändest kann er entweder sich oder einen andern Besitzer davon angeben. Wenn der Fürst einen Juden schwören läßt, daß er nicht aus seinem Lande gehen soll, so kann der Jude dabey denken: heute nicht, aber morgen; stehet in der Eidesformul das einmal, oder in Ewigkeit nicht, ausgedrückt, st kann der Jude dabey denken: unter dieser und jener Bedingung, ausserdem nicht. '— Jedoch wird diese Erlaubniß des Betrugs Nicht eher »erstattet, als wenn derselbe nicht sinnlich wird, sondern auf eine verdeckte Art kann getrieben werden; denn wenn die Falschheit sogleich in die Augen fiele, und offenbar würde, so dürfen dergleichen Hundsfüttereyen nicht vorgenommen werden; weil dadurch der Name

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