Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Sechster Band (1770)
- Issue
- Vierzehntes Stück (1770)
- Date
- 1770-01-01
- Page
- Seite 215 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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LA- EX» Lse ar? Kinder, die noch unter der Gewalt ihrer Väter oder Lehrer sind, können eigentlich auch keinen geheiligten Eid ablegen. Wenn sie aber die Vetrugskraft eines Eides schon verstehen, so soll man sie znr Beobachtung des Beschwornen an? halten. Gereicht das Bsschworne ihnen zum Schaden, so soll sie der Vater oder Lehrer züchtigen und deswegen bestrafen, hernach von ihrem Eide entbinden. l Überhaupt sollen Eltern und Lehrer die Kinder so gewöhnen, daß sie die Wahrheit ohne Verheurung reden, und nicht beständig fluchen und schwören, wie die Heiden. Wenn einer von seinem Nächsten den Namen Gottes unnüßlich führen hört, so ist er schuldig ihn in Bann zu thün, und wenn er es unterlässet, so ist er selbst des Bannes schuldig. Wenn aber jemand aus Unvorsichtigkeit den Namen Jehova aussprichk, so soll er sogleich hinzusetzen: gelobet sey er in Ewigkeit, oder: groß ist er, und ewig geprießen, damit er doch nicht ganz unnütze aus- . gesprochen werde. Zuletzt erinnert er, daß ob es gleich erlaubt sey, sich seinen Eid lösen zu lassen, so sehr erlaubt, daß es eine Ketzeren wäre, sich darüber ein Gewissen zu machen , so wäre es doch sehr billig , daß man sich dafür in acht nähme, und eine Sache nicht so unüberlegt und leichtsinnig beschwöre, von der man sich alsdenn wieder loszusprechen, gezwungen ist. Man sey auch nicht verbunden, einen anders seines Eides zn entbinden. als um eines großen Werkes, oder um einer großen Norhwendigkejt willen. Am. O 4 aller-