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Der Jude · 1770-01-01 · Vierzehntes Stück (1770) · p. Seite 214

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Journal
Der Jude
Volume
Sechster Band (1770)
Issue
Vierzehntes Stück (1770)
Date
1770-01-01
Page
Seite 214 (sequence 6)
Language
German
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2'4 LU »X* LU nachdem wir noch ein Capitel des bUckitnoni- -es durchgegangen haben, einige Jüdische Stetten, die vom Eide handeln, zusammen lesen, und unsere teser selbst aus denselben urtheilen lassen, und sodann unsere eigene Meinung darüber.kürz eröfnen. Vas zwölfte Lapitel also, lehret zu vorderst, daß, obgleich der Meineidige von der Obrigkeit wegen seines Verbrechens gegeißelt worden, oder sein Sündopfer dafür gebracht hat, ihm deswegen die Sünde bey Gott noch nicht vergebet sey, denn Gott hat sich die Strafe dafür selbst Vorbehalten , wie die heilige Schrift ausdrücklichsagt: er will es nicht ungestraft lassen, weil sein großer berehrungswürdizer Name ist entheiliget worden; Daher sich ein Mensch vor ' dieser Sünde mehr als für allen übrigen zu hüten har. Und obgleich derjenige, welcher bey Himmel, Erde, Sonne, oder denen heiligen Propheten re. schwöret, eigentlich keinen Eid gethan, ob er auch schon dabey an den Schöpfer dieser Dinge oder Personen gedacht hat, so soll man doch das Volk für dergleichen Frevel warnen, und ihnen, um sie davon abzuhalten, beybringen, daß es gleichfalls ein wirklicher Eid sey, und sie daher auch zum Scheine davon lose sprechen. Hat aber jemand bey dem Gesetz, und denen darinnen enthaltenen heiligen Namen geschworen, und das Gesetzbuch dazu in die Hände genommen, so ist es ein wirklicher Eid. Ein Knecht kann zum Nachtheile seines Herrn nichts verschwören. Km-

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