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Der Jude · 1770-01-01 · Vierzehntes Stück (1770) · p. Seite 212

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Journal
Der Jude
Volume
Sechster Band (1770)
Issue
Vierzehntes Stück (1770)
Date
1770-01-01
Page
Seite 212 (sequence 4)
Language
German
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-na LS «X» LS der Eidesfortnul zu machen, es solle ihm schon so vorgelegt werden, daß ihm dieses unmöglich sey. Ist er aber dennoch, diesem allen ohnerachtet, im Begriffe zu schwören, so sprechen seine Ankläger, nebst den übrigen Anwesenden unter einander: lasset uns eilen, um aus der Gesellschaft dieses Gottlosen wegzukommen, bedenke bu aber, o Freveler, nur noch, daß d» nicht nach deinem eignen Gutdünken, sondern nach unserm und nach dem Sinne der Obrigkeit schwören mußt! Bleibet er immer noch auf seinem Vorsatze, so muß er eine Gesetzrolle in die Arme nehmen, und seine Hand auf dieselbe legen> nicht , daß er bey derselben (der Gesetzrolle i schwören solle, sondern um ihn durch deren Gegenwart, Anschauen, und Berührung zu erschrecken, dm mit er entweder die Wahrheit sage, oder von dem Eide abstehe. Und wenn die Sache von großer Wichtigkeit ist, so wird er gar vor den Gesetzrollenkasten oder den heiligen Schränk ge» führet, welcher wahrend des Schwures geöfnct wird, nach Beschaffenheit der Umstande werden auch Lichter angesteckt, mit der Posaune gebka, sen, der Schwörende muß feine Sterbekleidet anziehen,es wird (wie Schüdt Cap. 28. von den Iudeneiden anführec) auch bisweilen eine Todkenbahre Mit an den Ort gebracht, und dem Schwörenden ein großes Schachtmesser in die «Hand gegeben rc. Ein solcher feyerlicher Eid wird ordentlicher Weise zwischen dem Frühgebete

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