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Der Jude · 1770-01-01 · Vierzehntes Stück (1770) · p. Seite 211

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Journal
Der Jude
Volume
Sechster Band (1770)
Issue
Vierzehntes Stück (1770)
Date
1770-01-01
Page
Seite 211 (sequence 3)
Language
German
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LL rn Meineide stünde: er wird es nicht ungestraft lassen; Er solle weiter wissen, daß alle andere Uebektretungen die Verbrecher alleine treffen, der Meineid hingegen treffe nicht allein den Sünder, sondern sein ganzes Geschlecht, ja, das ganze Israel. Denn es heiße Hos. 4, 2. „Flüche, Meineide, Lügen, Morden haben überhand genommen und v. z. darum wird Las Land jämmerlich stehen und allen Einwohnern wird es übel gehen." Noch weiter: daß Gott bey aller llcbertretung der Gesetze nach seiner Langmuth mit dem Strafgerichte verziehe, bisweilen bis ins zweite und dritte Geschlecht, um ihnen, hinlängliche Zeit zur Buße zu lassen» die Sünde des Meineids aber strafe er auf frischer That, nach Zachar.;, 4. ich will eS geschehen lassen, das ist der Spruch. des Herrn der Heerschaaren , daß es kommen soll äber das Haus-des Diebes, gndüber das Haus dessen der bey meinem Namen fälschlich schwöret , daß es (die Strafe) bleiben soll über ihrem Hause, und verzehren Holz und Stein." Denn du mußt wissen, daß der falsche Eid, auch solche Dinge, die weder von Feuer noch Wasser zerstöret werden können, verderbe. — Das ist die allgemeine Anrede , welche noch mehr erweitert, und ausgedehnt wird, wenn der Schwörende schon, verdächtig ist, daß er falsch schwören wolle. Alsdenn warnet ihn der Richter noch insonderheit, daß es sich nicht etwan ein fallen laßen sollte, einen Vetrug, oder eine Sophisterey in Hersagung . / ' O2 der

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