Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Sechster Band (1770)
- Issue
- Vierzehntes Stück (1770)
- Date
- 1770-01-01
- Page
- Seite 210 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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Lio OXO 24 Der Eid, welchen die Obrigkeit verlanget, und den sie Schwuaß Haddajoniin nennen , kann sowohl über solche Dinge, di« ausdrücklich-in der heiligen Schrift benennt sind, als z. E. wegen ausgeklagten Geldschulden, von. welchen ein T.heil oder die ganze Summe geläugnet-wird, da doch ein Zeuge darwider da ist, oder wegen eines Deposm, welches restituiret werden soll, als auch über solche, die im Talmud und in Rabbinischen Schriften gegründet sind, erfordert werden. Von solchen Eidschwüren ist derjenige in Ansehung der - Ceri« inonien unterschieden, den die Talmudisten verordnet , haben , und den sie riv'N Schwunß festes den Ueberredungseid nennen. Bey der ersten Art must man, mit d-r Gesetzrolle in der Hand, schwören, bey der letzten nicht. Der erste muß in Ebräischer Sprache, der Schwörende sey ein Gelehrter oder nicht, der letzre kann in einer andern Sprache geschworen werden. Bey der Ablegung des ersten thuk der Rabbi folgende Ermahnung: Er solle wissen, daß in der Zeit, da der Heilige Hochgelobte auf dem Berge Sinai zu Mose gesprochen habe: Du sollst den Namen deines Gottes nicht vergebens führen, die ganze Welt gezittert und: gebebet habe; ferner, daß es von allen Sünden und Uebertretungen im Gesetze heiße:. 71^31, d. i. er wird (nach seiner unendlichen Barmherzigkeit die Sünde) unbestraft lassen, dahingegen bey dem Meinei-