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Der Jude · 1770-01-01 · Vierzehntes Stück (1770) · p. Seite 209

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Journal
Der Jude
Volume
Sechster Band (1770)
Issue
Vierzehntes Stück (1770)
Date
1770-01-01
Page
Seite 209 (sequence 1)
Language
German
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Der Jude. Sechster Band, Vierzehntes Stück. sind uns noch die zwey letzten von denen zwölf Capiteln anzuzeigm übrig, welche Matnronides von denen bey den Jüdischen Eidfchwüren vorkommenden Rechten hinterlassen hat. Im eilfcen Capitel wird gelehret, daß so groß die Sünde sey, einen Meineid zu schwören, so ein gutes Werk sey es, auf Verlangen der Obrigkeit bey dem Namen des heiligen GotteS zu schwören. Indem diese Handlung mit zum Dienste Gottes gehöret, weil dessen Name dadurch verherrlichet und geheiliget wird. Daher er verboten hat, vey etwas anders als bey seinem Namen zu schwören?, So wie es ab« r erlaubt ist, vor der Obrigkeit zu schwören, so darf auch rin jeder vor sich durch einen Eid zur Vo-Vrin-, gung eines göttlichen Gebots sich aufmuntern, ob er gleich auch ausserdem dazu verbunden ist. Dieses beweiset er mit dem Ausspruche Davids: „Ich habe es geschworen, und will eS halten, daß ich deine Rechte beobachten, will." 6.B. »4. .Sr. O Der

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