Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Sechster Band (1770)
- Issue
- Zwölftes Stück (1770)
- Date
- 1770-01-01
- Page
- Seite 184 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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>84 »X»' weder Fleisch essen , noch Wein trinken s kann er aber nicht saften, so muß er so viel Allmosen in die Armencasse geben, als das Essen, welches er auf zwölf mal von diesen s Tagen genießet, auslrägt, welches bisweilen keine Kleinigkeit ist. Es darf auch kein-Jude einem andern Koscherweinverkaufen, wenn er nicht entweder ein Weinhandler iftl, oder von den Rabbinen ein Attestat vorzeigen kann, daß der Wein, den er Verkauft, wirklich koscher sey. Alle diese Vorschriften müssen von den Juden genau beobachtet werden; und in denen Weinlänhern halten die Rabbinen ein so scharfes Auge darauf, daß sie ordentliche bestimmte Leute halten, welche das Verhalten der Juden genau beobachten. Wer sich nun dawider versündiget, wird mit einer harten Geldstrafe belegt, welche schwerlich abgewendet werden kann, weil die Helfte davon auf die Veranstaltung der Rabbinen an die weltliche Obrigkeit verfällt, von welcher sie ihnen gewiß nicht tzeschenket wird. Diejenigen aber, welche ihr Verbrechen heimlich begehen, befinden sich nach dem Buche Rehillat Gchlomo, A. 20. C. i . unter dem allerschwersten Banne, und sind verflucht vor dem allmächtigen Gott und seiner Gchechitnr. Unterdessen müssen wir hierinnen denen Deutschen und Italiänischen Gerechtigkeit wiederfahren lassen, als von welchen wir versichern können, daß sie sich an die Flüche und Verbannungen wenig kehren, und wenn es nur in der Stille