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Der Jude · 1770-01-01 · Zwölftes Stück (1770) · p. Seite 183

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
Sechster Band (1770)
Issue
Zwölftes Stück (1770)
Date
1770-01-01
Page
Seite 183 (sequence 7)
Language
German
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WWßMMM > - *x* ben nesech. Sollke aber den Juden durch der« gleichen Berührungen ein zu großer Schade erwachsen, so kann der Wein durch den Rabbinen auch wider koscher gemacht werden. Obgleich der Jude keinen Christenwein Minken darf, so kann er doch denselben, wenn er nur nicht zum heiligen Abendmale ist gebraucht worden, verkaufen, keinesweges aber ordentlichen Handel und Wandel damit treiben. Ein Judenproselyt wird denen/Christen gleicht gehalten, also verunreinigt desselben Anrühren gleichfalls. Ausgenommen glühenden Wein, oder Weintrauben, diese anzurühren schadet nichts. Wenn Roscherwein durch einen Zufall mit Nestrchwein ist vermischet worden, so ist der erste unrein, wofern er nicht 60 mal so viel betragt , als der andere. Ein durch« Ne-> fachwein unrein tzewordnes Gefäß, kann wenn es irden ist, nicht wieder gekoschert werden, ist es aber von einer andern Materie) so kann es geschehen. Das Roscher» geschiehst durch heißes Wasser und durch einen glühenden Stein , womit das Nesachgefaß über und über, abgescheuert wird. Nebst dem Weine ist auch den Juden aller Weineßig, Brandtewein, Weinhefen, und alles was vom Christlichen Weine herkommt, verboten. Hat ein Jude von ohngefähr unko« schern Wein getrunken, so muß er für jedesmal, so oft er solchen getrunken, fünf Tage fasten, und Nachdem er gefastet, darf er des Abends auch M 4 weder

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