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Der Jude · 1770-01-01 · Eilftes Stück (1770) · p. Seite 172

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
Sechster Band (1770)
Issue
Eilftes Stück (1770)
Date
1770-01-01
Page
Seite 172 (sequence 12)
Language
German
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»7» LS',*X* LS zweyerley Geräthe an Töpfen, Tellern, Schüft . ftln, Messern re. rc. vorhanden seyn, welche mit gewissen Unterscheidungszeichen bemerkt sind, wovon das gemeinste ist, daß sie dis Milchgefäße mit drey Einschnitten figuriren. Einige gehen so weit, daß sie auch zu jedem ein besonders, und bezeichntes Tischzeug vorräthig halten. Hieraus folget von selbst, daß ihnen auch zu einer Zeit Fleisch und Milch zusammen zu essen verboten ist. Wer Fleisch gegessen hat/ darfnicht eherMilchwerk als nach einer Zeitvon , 6 Stunden gemessen; eben so verhindert alter gegessener Käse, daß man nicht eher als 6 Stünden darauf Fleisch esse» darf. Dem ohnerachtet müssen ailch nach Versiießung dieser Zeit, «och die Zähne gesäubert , und der Mund aus, gespielet werden. Nach Butterspeisen darf man in einer halben Stunde Fleisch essen, wenn nur -er Mund wohl ausgespieler ist. Trift es, daß ein Stück Fleisch durch den Zufall mit Milch ist vermischet worden, so darf auch kein Thier damit gefüttert, sondern es muß vergraben werden. Jin zehnten Capitol wird von dem Ver, Lotenen der neuen Frucht, und solcher (Früchte) die nach der heiligen Schrift nicht aufden Weinberge oder Felde dürfen zusammengepflanzet werden, von den ^212 Tebel, oder denen Früchten, von welchen der Zehende oder das Hebopfer noch nicht entrichtet ist, und von der Drin, oder denen Früchten, welch« von noch nicht dreyjahrigen

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