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Der Jude · 1770-01-01 · Eilftes Stück (1770) · p. Seite 170

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
Sechster Band (1770)
Issue
Eilftes Stück (1770)
Date
1770-01-01
Page
Seite 170 (sequence 10)
Language
German
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.'7? ZeL OXG Zi-A herauslayfe, und wenn es mehrentheils gar gebraten , abgenommen, wieder mit Wasser begossen und.abgewaschen werden, alsdenn wird es erst fähig , ein eßbares Gerüchte davon zu bebereiten. Der Spieß , Ross, und das Messer welches man Wu gebrauchet' hat, ist so lange zu fernem Gebrauche verboten, bis man es im Feuer tvohl ausglühek,. nnh wieder köschep machet, v - Das Eyter muß, wenn es zuvor öfters durchschnitten worden, wohl gepreßt und die Milch heraus gedrückt, hernach besonders mit Salz gebeiHet werden. So wohl das Eyter / als auch die Leber können nie anders, als gebraten verzehret werden,, weil man sonst besorgen muß, daß aller Vorsicht ungeachtet, sich noch Milch oder Blut darinnen perhalten könne. Jedoch kann die Leber alsdenn gekocht werden, wenn man sie vorher in Stücken zerschneidet, und in scharfen Eßige, so sänge beiHet, bis sie völlig weWwird. Trägt sich es von ohngefehr zu, daß noch ungereinigtes Fleisch , drey Tage alt worden wäre, so hilft hernach weder Wasser noch Salz, und es darf nicht anders als gebraten verzehret werden. Von dem Blutessen ist noch anzumerken, daß derjenige, der so viel Blut, als eine Olive beträgt isset, die Ausrottung verdienet hat. DoMst das Blut der Fische und der erlaubte^ Helsichrecken nicht verboten. Menschenblut ist zwar Wt in der heiligen Schrift, verboten , da-

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