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Der Jude · 1770-01-01 · Zehntes Stück (1770) · p. Seite 147

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
Sechster Band (1770)
Issue
Zehntes Stück (1770)
Date
1770-01-01
Page
Seite 147 (sequence 3)
Language
German
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LL *X» '47 Mardus, d. «. bittere, oder tödtliche Schläge, die aber doch noch etwas gelinder als die Geißelung ausfielen, und kam es auf die Willkühr der Obrigkeit an, wie viel sie einen« solchen zuzahlen lassen wollte. Von der Knabettschänderey merkt bjfuimS- Nides noch an, daß wenn ein Erwachsener mit einem Knaben, der 9 Jahr und i Tilg alt ist, diese Schande begangen, der Erwachsene gestei« niget werde, der Knabe aber frey sey; wäre aber der Knabe noch jünger gewesen , so wären zwar beyde von der Todesstrafe frey, der ältere aber nicht von den obgedachten Prügeln, als mit,' welchen ihn die Obrigkeit nach Gefallen' belegen lasse: Und so werde es mit allen verbotenen Graden der Blutschande gehalten, daß nämlich der Aeltere bestraft, der Unmündigere aber frey« gesprochen werde. Im zweiten Lapitel zeiget er den Unterschied zwischen den verbotenen Graden, daß einige Zeitlebens, verboten blieben, andere hingegen bey veränderten Umständen und, Fällen connibiret werden könnten. Ferner : ob es gleich verboten sey, eine Frau mit ihrer Tochter zugleich zu nehmen, so wäre es doch für keine Blutschande zu halten, wenn jemand mit bey« den gchuret hätte. Eben so verhielte es sich mit dem Verbote des Vaters, Sohnes , Bruders, oder Vaters Bruders Weibes, indem nur die Rede von denen ihnen vertrauten Weibern wäre,, nicht aber von ihren Beyschläferinnen, welche zu K 2 Herrn»'

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