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Der Jude · 1770-01-01 · Neuntes Stück (1770) · p. Seite 138

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
Sechster Band (1770)
Issue
Neuntes Stück (1770)
Date
1770-01-01
Page
Seite 138 (sequence 10)
Language
German
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m LS OX» LS nur gezwrmgen, die Straft zu erlegen, sondern sie auch, im Fall sie, und ihr Vater es verlangten zu Heyrathen, sie möchte nun lahm, blind, aussätzig rc. seyii. Die einzige Ausnahme war, wenq es eine, ihm aus andern Gründen, z. E.. aus Blutfreundschaftsrechte verbotene Person war. Vor dem Gerichte wurde keine andere für eine Genothzüchkigke erkläret, als wenn die That auf frcyem Felde geschehen war, war es aber an einem, bewohnten Ort geschehen, sogalten alle ihre Entschuldigungen nichts, sondern würden dadurch widerlegt, daß sie hatte schreyen Men, ausgenommen wenn sie Zeugen bringen konnte , daß sie der Chapeau mit tödtlichem Gewehre zum Schweigen gezwungen habe.— Das zweite Lapitel verurtheilet den , der eine Jungfer beredet Hatte, über die 50 Silberlinge Strafgeld , auch zu einer Gnugthuung für die ihrem Körper zugefügte Beschä» digung und für die über sie gebrachte Schande. Der Notzüchtigende mußte noch über dieses ein ordentliches Schmerzgeld bezahle^. DerMaßstab, nach welcher die Ehenstraft des Verbrechers bestimmt wurde, war der Stand und die Ehre, in welchem die geschwächte Person sich befand , je vornehmer sie war, desto theurer kam es ihm zu stehen. Das Schmerzgeld wurde nach ihrer Jugend , und nach der Größe seines Körpers geschähet. Und die Größe der Genugtuung für den Schaden, den ihr Körper erlit-

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