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Der Jude · 1770-01-01 · Neuntes Stück (1770) · p. Seite 137

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
Sechster Band (1770)
Issue
Neuntes Stück (1770)
Date
1770-01-01
Page
Seite 137 (sequence 9)
Language
German
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SX»' rZ7 geschwächten Jungfer re. enthält z Ge - und 2 Verbote.?) Daß man den Jungferschänder bestrafe, nach 2 Mos .22, 16. „Wenn er sie beredetrc. 2) Daß der, welcher eine Jungfrau notzüchtiget, ße zur Frau nehmen, muß, nach 5 Mos, 22, 29. „lstid soll sie zum Weibe haben." z) Daß er sich von einem dergleichen von ihm geschwächten Frauenzimmer,oder einer die durch . ihn sonst in Übeln Ruf gekommnen, nach der Heyrath nicht wieder scheiden lassen darf, nach 5 Mos. 22, 29. „ ihm soll sie zum Weibe bleiben," 4) Daß derjenige , der eine Jungfrau mit Gewalt geschändet,. sich nicht wieder vonsthr könne scheide» lassen; >,er soll sie nicht la sen sein Lebssttlang. Eben das: . 5) Daß einer die Frau die durch ihn in einen r Übeln Ruf gebracht wprden, d. i. wenn er von . ihr lügenhaft ausgesprengt, er habe sie nicht als Jungfer befunden , gleichfalls Zeitlebens behalten müsse, Ebendas/ ' Die Erklärung dieser Gebote machen z Capitel aus. Im ersten beweiset er , daß der, welcher eine Jungfer mit oder ohne ihre Einwilligung geschwängert, ihrem Vater eine Geldstra, fe von 50 Silberlingen zu erlegen schuldig sey, nur bestehet der slmexschied darinnen , daß er bey einer überredeten geschwächten die Wahl hak, sie zu heyrakhen, oder die Strafe zu geben, hingegen bey einer genothzüchtigten, war er nicht I? nur

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