Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Sechster Band (1770)
- Issue
- Neuntes Stück (1770)
- Date
- 1770-01-01
- Page
- Seite 136 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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rz6 HK »X» KSL rathen, nach 5 Mos. 24, 4. „so kann sie ihr erster Mann, der sie von sich? gelassen, nicht wieder nehmen." S. von diesen Rechten unfern dritten Band, S zzi. «. f. Mnimonides hat davon r z Cap, Dev dritte Abschnitt Hilchus ILbbum Vechaüiza handelt von dem Gebrauche, daß des Mannes Bruder,, dessen hinterlassene Wittwe,wenn der ManN kein Kind zurück gelassen, zu Heyrathen schuldig seyn, oder sich den Schuh von ihr muß ausziehen lassen. Zwey Gebote, und ein Verbot kommen dabey vor. r- Daß der Bruder die Wittwe, deren Mann ohne Erben gestorben, heyrathe , nach; Mos 2;,;, „Ihr Schwager soll sie beschlafen," r) Daß im Verweigervngsfalj des Mannes Bruder der Wittwe Lhnlizn zu geben, . d. i. sich von ihr öffentlich den Schuh aussie- . hen und vor sich ausspeyen zu lassen, schuldig sey, nach 5 Mos 2;, 9. „sie soll ihm den Schuh von seinem Fuße abziehen. z) Daß des Bruders Weib nicht eher, einen andern Heyrathen darf, als bis sie sich mit ihrem Schwager abgefunden, nach;,Mos 2;, 5. „so soll des Verstorbenen Weib nicht einen fremden Mann draußen nehmen." Wir haben davon im 4tenBande vonS. 309. u. f, geredet, und Maimonides in 8 Eapiteln. Der vierte Abschnitt tch-niZ Hitchus Pfeira Bsute von den Rechten einer geschwach-