Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Sechster Band (1770)
- Issue
- Neuntes Stück (1770)
- Date
- 1770-01-01
- Page
- Seite 135 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 90% known words query
- IRI
…/2577043-2577052-9903506--2360-2579301- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
LS »xs LS rrr Daß man sich nach vorhergehender Eheverlöbniß und Verschreibung der Mitgabe, der« heirathe,nach 5 Mos. 24, r. „Wenn jemand ein Weib nimmt re. 2) Daß man fruchtbar-sey und sich vermehre, nach r Mos. i, 28. «seyd fruchtbar und mehret euch. z) Daß man nicht ohne Verlöbnis, und ohne Heyrathsbriefe heyrathe, weil eine Ehe ohne diese Dinge ungültig ist, und eine solche Frau für eine Hure erkläret wird, nach 5 Mos. rz,, 17. es soll keine Hure seyn." 4) Daß niemand seinem Weibe Nahrung, Decke und Beywohnung versage, nach 2 Mos. 21,10. „ er s der Mann - soll ihr an Mutter, Decke und Ehepsticht nichts abbrechen." Die 2; weitläuftigen Capitel, die MäLmsnides mitdenendabey vorkommenden Rechtssachen angefüllet hat,, ersparen wir deswegen^ weil wir dergleichen schon in uuserm vierten Bande, S. 117. u. f. beschrieben haben. ' Dev zweete Abschnitt klickt Hilchus Geruschm handelt von Ehescheidungen , und enthält i Ge > und i Verbot. r).Wer sich von seinem Weibe scheiden will, muß solches vermittelst eines Scheidebrieses thun, nach; Mös. 24, 1 „so soll er einen Scheidebrief schreiben." r) Der Mann soll seine abgeschiedene Frau, wenn sie sich gleich einem andern Manne wieder vertrauet hak, nicht zum zweiten mal hey- > I 4 rachen/