Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Sechster Band (1770)
- Issue
- Neuntes Stück (1770)
- Date
- 1770-01-01
- Page
- Seite 134 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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IZ4 LU HX»' LU allgemeines Fasten verordnet, sondern man überließ es einem jeden, was er thun wollte. — Der neunte Abschnitt n^ri2M Hilchus Megilla Vechannuka, die Rechte, von dem Purim oder Hnnmnusfe^ sie, von der Schuldigkeit, an demselben die Megilla oder das Buch -Esther sich vorlesen zu lassen, und von dem Channuk« oder Kirch, weihfest, welches zur Zeit der Maccabaer eingesetzt worden. , Die beyden hier vorkommenden Gebote sind nicht von der Anzahl der 6 r z. i) Daß man an dem Purim die Megilla lese. ' 2) Und an der Lhannuka die gehörigen Lichterbrenne. ' Da wir die Gebräuche dieser beyden Feste in unserm dritten Bande hinlänglich beschrieben haben, so setzen wir aus dem Mairnomdes weiter nichts hinzu. Desselben drittes Buch, das er hiermit beschließet, enthält 19 Ge, und 16 Verbote, zusammen also 35. -X- . * Das vierte- Buch führet den Titul ISO Sepher Noschim, d. i. das Puch der Weiber und bestehet -aus 5 Abschnitten. Der erste Abschnitt niVdt 1 Hil« , chus Ischus,die Gebräuche in Ehesachen, enthält 2 Ge - und 2 Verbote. r) Daß