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Der Jude · 1770-01-01 · Achtes Stück (1770) · p. Seite 126

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
Sechster Band (1770)
Issue
Achtes Stück (1770)
Date
1770-01-01
Page
Seite 126 (sequence 14)
Language
German
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r r6 *X» Velulnf, von den Reckten des Hornblasens, der La uberhütte, und des Palmzweigs, enthalt drey Gebote. ' r.) Daß man den Schall des Horns am ersten Tage des neuen Jahres höre, nach Z Mos. 29, r. * Es soll euch ein Trommekentcig seyn.". 2. ) Daß man sieben Tage in Laubhütten wobn», Nach z Mos. 23, 42. "Ihr sollet sieben Tage in Hütten wohneN." 3. ) Daß Man den ^ulaf, oder Palmzweig trage- Nach z Mos. r z, 4Ü. "Ihr sollt auch am ersten Tag« nehmen Früchte von schönen Bäumen, Palmzweige — " Nkmirrsnides hat 8. Capitel Auslegung über diese Sachen angehängt, und wir haben sie zu Ende unsirs zweyten, und beym Anfänge des dritten Bandes beschrieben. Den sechste Abschnitt N'O'-'TI Hilchtts Schkolim handelt von den Rechten d-r SeckeleNtrichtung, in einem Gebote: daß jeder Israelit einen halben Seck l Silber jährlich abzugeben schuldig sey, nach 2 Mös. zo, i z. "Die- ' ses soll ein jeglicher geben, der mit in der Zahl ist." Die weitere Ausführung hat Mnimonides in 4. Capitel verfasset, deren wichtigste Puncke wir excerpirrn wollen. Isin erfken C<rpitel wird die Allgemeinheit des Gebots der SeckeleNtrichtung bewiesen. Auch der Arme ist von dieser Abgabe nicht frey, und sollte er dazu den Rock vom Leibe verkaufen, oder seinen halben Sockel zusammen betteln, weil es in der Bibel aus-

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