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Der Jude · 1770-01-01 · Achtes Stück (1770) · p. Seite 120

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
Sechster Band (1770)
Issue
Achtes Stück (1770)
Date
1770-01-01
Page
Seite 120 (sequence 8)
Language
German
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-2s LS »xs LS 26z. und von dem priesterlichcn Seegen im 2ten Bande S- ZZ7> u. f. beygebracht haben. Dritter Abschnitt, chlis Tephillm) handelt von den Rechten der Gebetriemen, der Mesußn, d. i. des mir bibli» schen Versen beschriebenen Pergaments, welches die Juden an ihren Thüren haben müssen, und der Gesetzrolle. Die ganze Sache ist in 5 Gebote verfasset, als: i.) Man ist schuldig die Tcphillnr oder Gebetrieme dem Kopfe anzulegcn, nach 5 Mos. 6, 8. "sie sollen dir ein Denkmal seyn zwischen Leinen Augen." ,2.) Man ist schuldig, die Tephillin auch auf den Armen anzubindcn; " lind ihr sollt sie zum Zeichen auf die Hand binden" Ebendas. Z.) Man ist schuldig die Mesußacw die Pfosten zu heften, nach; Mos. 6,9. "Du sollst sie über deines Hauses Pfosten schreiben." 4. ) Jedermann soll für sich das Gesetzbuch abschreiben, nach; Mos. 3 r, 19. "So schreibet nun dieses Lied. " 5. ) Daß auch der König das Gesetzbuch undzwar 2 Mal. abzuschreiben verbunden scy, nach 5 Mos. 17, r8. "Er soll sich die doppelte Wiederholung dieses Gesetzes abschreiben." Die hierbey vorkommenden Rechte werden »N ro. weitläuftigen Capiteln beschrieben. Da wir aber von diesen Gebräuchen schon im ersten nnd zweyten Bande genug gemeldet zu haben glau-

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