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Der Jude · 1770-01-01 · ZweItes Stück (1770) · p. Seite 31

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
Sechster Band (1770)
Issue
ZweItes Stück (1770)
Date
1770-01-01
Page
Seite 31 (sequence 15)
Language
German
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LL «XG KL 8* > Wer seinem Nächsten in seiner Nahrung einen Eingrif thut, oder zn viel Interessen nimmt, soll r) den Schaden ersetzen. 2) Denen Armen viel Gutes thun. z- Sein Geld inskünftige ohne alle Interesse ausleihen.' 4) Seine übrige Lebenszeit gleichfalls mit Beren, Fasten und Weinen zu bringen; weil er sonst nicht nur keine Vergebung zu hoffen hak, sondern auch so gar von der Auferstehung der Todten ausgeschloft sen ist. Der Verfasser des Buchs, ReflchiH ist mit diesem strengen Fasten allein noch nicht zufrieden, sondern er verordnet in seinem Buche S. i?8. noch andere Peinigungen dazu, als daß er z. E. im Winter, wenn das Wasser gefroren ist, durchbrechen, und sich öfters bis an die Nase in das kalte Wasser setzen, und eine Zeitlang darinne verweilen, im Sommer aber seine Haut den Wespen, Bienen- Mücken, Ameisen und anderM Ungeziefer Preiß geben, sich öfters mit Brennneßeln peitschen, mit heißen Wachse betröpfeln, aller Wollust entsagen, weder Wein noch Fleisch, ausser am Sabbarh und Feyerragen genießen, und sich allerley Schmerzen/zufügen solle. - Ein Mörder soll ganzer z Jahre unstät und flüchtig seyn, in jeder Stadt, wo Juden wohnen, sich geißeln, lassen, sein Verbrechen öffentlich hekeiinen, wahrend dieser z Jahre sich alles Weins, und Fleisches enthalten, sich nicht waschen noch baden, die Kopf-und Barthaare

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