Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Sechster Band (1770)
- Issue
- ZweItes Stück (1770)
- Date
- 1770-01-01
- Page
- Seite 30 (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
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SS. K4 MO Magen nicht zu vergüten vermochte. Wer sei, Nen Nächsten beschämet/ fastet 40, wer ihm einen schimpflichen Zunamen beylegt,?o Tage. Mer etwas von einem verreckten oder nicht regulair genüng geschlachtetem Viehe isset, muß 90 Tage fasten. WeNn jemand unwissend solchen Mein, deN ein Christ angerühret, getrunken hätte, so soll er s Tage fasten. Wer sich den Babt einmal hat abscheeren lassen, soll;s, hat er es mehrmals thutt lassen , 200 Tage fasten. Wegen das Abscheeren der Winkel an der Stirne, stehen 86 Tage. Wer in Wollen und Leinen zugleich gekleidet gehet, soll ioi Tag fasten- Wer den heiligen Namen Gottes entheiliget, oder sich Nicht scheuet, öffentlich, insonderheit Vor ändern Religionsverwattdten wider den Jüdischen Glauben zu handeln, z. E. den Sabbath zu entheiligen oder in det Synagoge unter dem Gebete zu lachen und zu plaudern, wodurch er verursachet, daß der Jüdische Glaube gelästert wird, rc. dessen Vergehungen sind größer, als daß eine bestimmte Bußübung darauf gese- Het werden könnte. Unser Verfasser aber schlägt einem solchen Sünder folgendes Mittel vor. Erstlich soll er seine Sünden vor allen Leuten öffentlich mehr als einmal bekennen, sodenn seine ganze Lebnszeit mit Fasten und Weinen zubringen, insonderheit aber für einem Rückfalle in dergleichen Sünden sich hüten. Wer