Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Sechster Band (1770)
- Issue
- ZweItes Stück (1770)
- Date
- 1770-01-01
- Page
- Seite 29 (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
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»X» 2Y fasten. Auf einen falschen Eid und die Übertretung eines Bannes stehen 36 Tage. Ein unnützes Geschwätz in der Synagoge wird mit 40. Tagen gebüßet, nqch deren Durchfastung der Büßende noch oben drein sein Gebet mit Furcht und Zittern hersagen, und der Gemeine dadurch seine Sünde verrathen muß. Wer seinen Nächsten durch Verrgtherey um Geld gebracht, (d. i. ihn um gewisser Laster bcy derweltlichen Obrigkeit angegeben und ihm durch diese Anklage eine Geldstrafe zugezogen hak) der wird für einen Mörder, der seinen Nächste» mit Weib und Kindern ums Leben gebracht hat, gehalten, und als ein solcher muß er i) das Geld, um das er seinen Nächsten gebracht hat, wiedergeben. 2) Ihn in Gegenwart drcyer Personen um Verzeihung bitten. 3) Sich geisseln lassen. 4) 4ZO Tage fasten. (Ist diese Strafe derjenigen proportionirt, die auf den Meineid, dieser hundertmal abscheulicher» Sünde, gesetzt ist? Unvergleichliche,Moral!) Wegen Klatscherey und Verlaumdung muß 40 Tage gefastet werden. Hingegen der Spötter soll seinen stachelichten Witz'mit 120 Fasttagen büßen. Wer schändliche und unsiatige Dinge redet, soll ein halbes Jahr lang Montags und Donnerstags fasten. (Der Spötter, und der Unflätige sind wiederum vortreflich proportionirt. ) Wer seine Aeltern verachtet oder verfluchet , soll 60 Tage fasten, und das übrige mit den Rücken unter der Knute büßen, was der Magen