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Der Jude · 1770-01-01 · Fünf und zwanzigtes Stück (1770) · p. Seite 394

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Journal
Der Jude
Volume
Fünfter Band (1770)
Issue
Fünf und zwanzigtes Stück (1770)
Date
1770-01-01
Page
Seite 394 (sequence 10)
Language
German
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S94 4L *x» 4L Thiers, u.d. gl. Auch soll kejn Israelit an ihren? Solennitäten, Hochzeiten, Lustbarkeiten rc. An-! theil nehmen.—.Denen Jüdischen Weibern ist bey schwerer Strafe untersagt, kein Kind von andern Nationen zu säugen, hingegen einer gebärenden Frau, ob sie gleich keine Jüdin ist , beyzustehen,! ist ihnen erlaubt, weil sie im Falle der Verwei-! gerung in Gefahr und Strafe verfallen könnten. Im zehnten Capitell verbietet er, mit abgöttischen Völkern.in einen Bund zu treten, öder auch sich ihrer zu erbarmen. Wenn daher ein Jude einen andern, der nicht seine Nation ist, in Lebensgefahr erblickt,;. E. im Wasser liegen sieht, so soll er ihn nicht zu retten suchen. Doch soll er auch niemanden mit eigener Hand ums Leben bringen, ins Wasser oder in eine Grube stürzen; ausgenommen verräterische und abtrünnige Juden, (d.i. solche, die das Judenthum mit einer andern Religion verwechseln) und Epikuräer; diese umzubringen, ist nicht nur erlaubt, sondern es ist mich ein Verdienst, sie in Leib-und Lebensgefahr zu stürzen. Eigentlich sollte auch kein Jüdischer Arzt einem.andern Religionsverwandten Hülfe leisten, um aber Verdruß zu vermeiden, kann ers unter Bedingung einer raisonnablen Bezahlung thun; umsonst zu curiren aber^rssihm völlig verwehrt. Unter diese Verbote gehört auch dje Erhebung der Tugenden, Vollkommenheiten, schöner Gestalten, die man unter andern Natio-

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