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Der Jude · 1770-01-01 · Fünf und zwanzigtes Stück (1770) · p. Seite 393

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Journal
Der Jude
Volume
Fünfter Band (1770)
Issue
Fünf und zwanzigtes Stück (1770)
Date
1770-01-01
Page
Seite 393 (sequence 9)
Language
German
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»X» LK. S9r ter selbst als alles, was ihrem Dienste bestimmt ist, und dazu gehöret, verbrannt werden sollen, wenn es auch noch nicht zu dieser Absicht gebraucht worden' wäre. Doch ist einem Proselyten erlaubt , daß, wenn derselbe mir seinem Geschwister, welche noch Götzendiener sind, has väterliche Erl e theilet, er hie Götzenbilder mit dazu rechnen, und zu Gelds könne anschlagen lassen, wovon er alsdenn seinen gebührenden Thest empfangt. Findet ein Jupe ein gegossenes Bild in Dörfern, oder sonst an einem offenem Platze, so darf er es nicht zu seinem Nutzen verwenden, weil er gewiß vermlithen muß, daß es zur Abgötterey bestimmt gewesen.. Findet er es aber bey dem Eingänge einer Stadt oder eines Laiches, so mpß er darauf achten: Hält das Brld einen Stoch, Scepter, Vogel, Globum, Schwerdt, Krone oder Ring in der Hand, so darf eres nicht nutzen.^ Findet sich aber von diesem nichts an ihm, so könne eres, als ein blos zum Iieprathe bestimmtes Stück gar wohl brauchen. — Im neunten Capstes untersagt er ausdrücklich, daß man abgöttischen Völkern nichts zur Feyer ihrer Festtage verkaufen oder schenken soll, am wenigstens solche Sachen, die man unmittelbar zum Götzendienste gebraucht, als Weihrauch, Wachskerzen, rc. Gben so ist verboten, ihm solche Dinge zukommen zu lassen , womit sie Schaden thun können, als Waffen, eiserne Ketten, wilde Bb 5 Thie-

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