Mannheim
Compact Memory

Der Jude · 1770-01-01 · Fünf und zwanzigtes Stück (1770) · p. Seite 392

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
Fünfter Band (1770)
Issue
Fünf und zwanzigtes Stück (1770)
Date
1770-01-01
Page
Seite 392 (sequence 8)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
89% known words query
IRI
…/2577043-2577050-9903446--2192-2579142
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Sy» »X» bestund eigentlich der Molochsdienst, nicht daß man die Kinder verbrannte, wie bey einigen andern Götzen, sondern man begnügte sich hier mit j dem bloßen Durchziehen. Von dein Walsteine Eben Mafchfis, genannt, erinnert er, daß die Völker, welche dem Sternen- und Plan?tendienste ergeben waren , diesen ihren erdichteten Göttern einen Stein weiheten, auf welchen sie sich der Lange lang hinstreckten, deswegen sey es verboten^ sich auf einen Stein niederzuwerfen, und wenn es auch vor dem wahren Gotte geschähe. Daher die Israeliten, yie jn ihren Wohnungen oder Synagogen mit Steinen gepflasterte Fußböden, mit Decken Srtoh oder Hen überbreitet hätten, damit wenn sie bey der Anbetung des Jehovah niederfielen, sie picht die bloßen-Steine unter sich hätten. Wer sich nun auf einen Stein auch zur Ehre Gpttes hinstreckte, habe die ordentliche Geiffelung verwirket, und wer sich nur vor einem Steine geneigesder habe gleiche Strafe, ob wohl nur in geringerm Grade verdienet. Iyi siebenden und achten Capitel wird von denen, den Abgöttern gweiheten Dingen, sie bestehen in Gold, Silber, Kleidern, Vieh, Eßwaaren, oder in was sie wollen, gehandelt; daß dieselben einem Juden zu gebrauchen nicht erlaubt sey. Und da ist sein Wille, daß sowohl die Abgöt-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.