Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Fünfter Band (1770)
- Issue
- Fünf und zwanzigtes Stück (1770)
- Date
- 1770-01-01
- Page
- Seite 388 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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?88 LA OX* LA ner Verführte sind. Die Verführer müssin wenigstens aus r Personen bestehe»; und die Stadt »miß weder gar zu klein noch gar zu groß seyn- Denn in diesen Fällen kann an einem solchen Orte das angeführte Recht nicht vollstreckt werden, sondern es wurden nur die der Abgötterey Schuldige, und wenn ihrer auch einige iooo waren, als einzelne Personen betrachtet und erhielten ihr Recht durch die Steinigung, ihr Vermögen aber blieb ihren Erben, welches aber bey einer der Verwüstung fähigen Stadt nicht geschähe, als deren ganze Besißchümer verbannet wurden. Es konnte aber auch kein anderes Gerichte, als das hohe Synedrium, welches aus 71 Richtern bestand, das Urtheil über eine solche Stadt aussprechen. Weder Jerusalem, noch die Freystädre, welche denen Leviten gehörten, noch eine Grenzstadt, und Hafen', waren einer solchen Strafe fähig. Jerusalem und die Freystädte deswegen nicht, weil sie eigentlich keinem Stamme als ein Eigengenkhum zugehörten, die letztem, UM denen Heiden durch die verwüsteten Granzstädte keine Seite des, Landes blos zu geben. — War eine Stadt in dem Rufe, daß sie das Verbannungsrecht verdienet habe, so wurden von dem hohen Synedrio Abgeordnete dahin geschickt, die sich genau nach der Gewißheit erkundigten. Fanden sie denRuf gegründet, so sandte das Syrwdrium 2 Gelehrte an die Stadt, welche sie wieder zu bekehren versuchen sollten. Liessen sie sich bessern, so war die Sache abgethan,