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Der Jude · 1770-01-01 · Fünf und zwanzigtes Stück (1770) · p. Seite 387

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Journal
Der Jude
Volume
Fünfter Band (1770)
Issue
Fünf und zwanzigtes Stück (1770)
Date
1770-01-01
Page
Seite 387 (sequence 3)
Language
German
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A4 *x* LZ! 88V der» zu beschimpfen hatte, als wenn z. E. einer dem Peor den Hintern wiese, nicht um des Dien« stes willen, sondern um ihn dadurch zu verspotten, so hat er doch dieser Absicht ohnerachtet die Geisselung verdienet, llebrigens verbietet er in diesem Capitel, daß niemand Bilder der Götzen, in welcher Form es auch sei), in seinem Hache haben solle. Wenn an öffentlichen Platzen oder in Garten gewisse Springbrunnen, wie gewöhnlich die Figur eines heidnischen Gottes haben, wenn z. E. das Wasser ans dem Munde des Neptunus springet, so soll man nicht hintretcn und das Wasser wieder mit dem Munde anffangen; weil es das Ansehen habe, als ob man den Götzen küsse oder 'anbeke. Das vierte und fünfte Capitel handelt von den Bestrafungen einer zur Abgötterei) verführten Stadt und eines Verführers, wovon das merkwürdigste dieses ist: Diejenigen, welche eine Stadt zur Abgötterey verführet haben, werden, wenn sie auch selbst gleich keine getrieben haben, mit der Steinigung gestraft. Die Einwohner der Stadt aber, die sich zu diesem Verbrechen haben hinreissen lassen, werden mit dem Schwerste hingerichtet. Die Stadt selbst aber wird zerstöret, wovon sie leine solche,Stadt) auch den Namen r—>N"!ZN IrHanmdaches, erhalten hak. Eher wird aber keine Stadt zu dieser Classe gezahlet, und nach diesem Rechte gerichtet, als wenn erstlich ihre Verführer selbst Einwohner derselben, und wenn der größte Theil der Einwoh- Vb 2 ner

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