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Der Jude · 1770-01-01 · Fünf und zwanzigtes Stück (1770) · p. Seite 386

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Journal
Der Jude
Volume
Fünfter Band (1770)
Issue
Fünf und zwanzigtes Stück (1770)
Date
1770-01-01
Page
Seite 386 (sequence 2)
Language
German
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886 NX» tzS Im dritten Capitel erzählet et, wie jeder Abgott seinen besonder» Dienst habe. Wenn also jemand der Abgötterey wegen solle gestrafet werden, so müsse es um einer, diesem oder jenem Götzen eigenen Verehrung willen, geschehend Er führet zum Exempel den Ban! peor und den Markulis oder Merkurins an; da denn die! Verehrung des ersten darinnen bestund, daß man sich den Hintertheil des Leibes entblössen, und ihm Hinweisen mußte; den Merkurius aber verehrte man mir Steinwürfen. Wenn nun einer das Ding umgekehrt, und sich gegen den MerkuriuS entblößet, den Baal Peor hingegen mit Steinen geworfen hätte, so habe er damit keine Abgöktercy begangen. Daher war es nöthig, -aß das Synedrium, oder hohe Gerichte, alle Arten der . Götzenverehrung genau wußte, damit es bey einer Anklage dieses Verbrechens richtig entscheiden, und verstehen konnte, ob sich wirklich einer desselben schuldig gemacht; welches nur alsdann geschehen war, wenn er einen Götzen auf die vorgeschriebene und ihm eigene Art verehret hatte. Das Niederfallen und die höchste Demüthigung aber, item das Räuchern, Opfern, und was damit zusammen hangt, ist als ein allgemeines Zeichender Verehrung durch die Bank, ohne Ausnahme verboten, und wer eines von diesen gethan hat, verdient die Steinigung ohne weitere Untersuchung und Umstande. Wenn aber jemand einem Götzen seine ihm eigene Ehrenbezeugung verwilligte, dabey aber die Absicht, ihn nicht zu verehren, son-

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