Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Fünfter Band (1770)
- Issue
- Ein und zwanzigtes Stück (1770)
- Date
- 1770-01-01
- Page
- Seite 323 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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OXO zzZ stehen verbunden sey. Vor einem öder Obersten des Volks muß man aufstehen, sobald Man ihn erblickt, und sich nicht eher wieder niedersetzen, als bis er es entweder gcthan, oder bis er einem aus den Augen verschwunden ist. Vor dem Vorsteher des Gerichts, oder dem obersten Landrabbi muß bey seiner Erblickung gleichfalls aufgestanden, und nicht eher als nach einer vier Ellen weiten Entfernung vor ihm, wieder Niedergesi'tzt werden. Gehet der Oberste in die Synagoge oder M das Nicht- oder Lehrhaus, so lasset das versammlete Volk ihn durch zwey formiere Reihen hindurch pasiiren, und setzet sich erst auf seinem Wink wie» der nieder. Eben dasselbe geschiehet bey dem Eintritte des obersten LandraVbi, doch mit dem Unterschiede, daß man sich ohne seine Erlaubniß wieder niedersetzen kann. . - Die Gelehrten sind auch von allen Lasten, Steuern und Abgaben des Landes frey; sie haben in allen Stücken den Vorzug; es ist eine große Sünde sie zu verachten, oder sie zu hassen und zu verfolgen. Denn jeder, der solches rhue, gebe dadurch seine Verachtung gegen das göttliche Wort zu verstehen, und habe daher keinen Thcrl an der zukünftigen Welt. Deswegen sich es auch eine obrigkeitliche Pflicht, eine» dergleichen Verächter, wenn er durch girlkige Zeugen überführet würde, in den Baun zu khun, und zwar so lange, bis es ihm der von denselben verachtete Gelehrte vergäbe; er denn zwar von dem- Banne entbunden, aber L 2 dabey