Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Fünfter Band (1770)
- Issue
- Sechzehntes Stück (1770)
- Date
- 1770-01-01
- Page
- Seite 255 (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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LS «XD LS -r5 tritt in alle Hundert versagt; weil sich die Unreinigkeit, wie sie behaupten, durch alle diese Oefs nungen verbreite. Hingegen können sich Falle äusern, wo er zwar in das Leichenhauß, auf den Voden des daran stoßenden aber nicht gehen darf. — Wenn sich in dem Hause des Priesters selbst eine Leiche findet, so ist es ihm erlaubt sich in ein Zimmer zu verschließen, doch muß er alle Löcher und Klinsen wohl verstopfen- und dieses nicht etwa» oben hin, sondern es müssen ane Oefnungen mit Leim, Stein oder Holz verstopfet werden^ weil andere Dinge ausser diesen dreyen, die Unreinigkeit annehmen. — , Wenn in dem Hause eines Kohens zur Nachtzeit jemand stirbt, so muß derselbe aufgeweckt werden, die Ursache darf er aber nicht eher erfahren, bis er sich angezogen hat, und dann muß er sich aus dem Staube machen. Würde es ihm aber eher gesagt, so wäre es seine Schuldigkeit im bloßen Hemde davon zu laufen. Märe er krank und unvermögend das Hauß zu verlassen, oder wenn er auch zugleich ein Arzt wäre, und in dem Hause, wo ein Todter liegt, einen gefährlichen Patienten besuchen müßte, so muß um seiner Gegenwart willen, die Leiche 'aus dem Hause geschaffet werden. Den Weibern der Kohanim gehen alle diese Gesetze ganz und gar nichts an. Diejenigen Leichen, an welchen sich die Koha« rüm nach der heil. Schrift verunreinigen dürfen, find r) ihre Eheweiber, mit denen sie in einer nach