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Der Jude · 1770-01-01 · Sechzehntes Stück (1770) · p. Seite 256

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
Fünfter Band (1770)
Issue
Sechzehntes Stück (1770)
Date
1770-01-01
Page
Seite 256 (sequence 16)
Language
German
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LsS LK dX» den Gesetzen rechtmäßigen Ehe gelebt haben sdenü ohne Unterschied dürfen sie nicht Heyrathen, keine von ihrem Manne geschiedene, keine, die nach dem Tode ihres Mannes über dessen Bruder den Schuh ausgezogen, keine Hure. — Welcher Kohen eine solche zur Frau gehübt hätte, der darf sich nicht allein nicht mit ihrer Leiche beschäftigen, sondern auch nicht einmal über sie trauern.) 2) ihre Aeltern, Vater oder Mutter, z) ihre Kinder, wenn sie über zc» Tage alt, Nn^von keiner andern GlaubensgenoßiN gebohreN sind. 4) ihre Brüder Und Schwestern, die mit ihnen von einem Vatsr herstammen, und wenn die Schwestern noch Jungfern sind. Hierzu haben die Rabbinen noch gesetzt;) eineii rilLÜ kirs Meß Mitzv§> d. i. eine solche Leiche, deren Behandlung man als ein gutes Werk anzuseheN har; wenn er z. E. einen Erschlagenen auf dem Wege, oder sonst einen todten Juden an einen Orte stndet,wo keine Juden sind. An einen solchen darf sich dt r Kohen auch verunreinigen. Bey diesen > Fallen sind aber noch die Bedingungen zu bemerken, a) daß die Leichen gänz und unzerstünnNelt sind, außerdem fällt die Erlaubniß auch weg; doch ist eins solche Verstümmelung zu verstehen, aN welcher der Tobte gestorben ist, b) daß sie als wahre Juden und nicht als Separatisten oder gar Ab- , rrünnige gestorben, c) daß sie keine Verräther gewesen sind, cl) sich auch nicht selbst entleibet haben, oder wenn sie von einem Jüdischen Gerichte zum Tode verurtheilt worden. So viel von den Ko-

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