Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Fünfter Band (1770)
- Issue
- Sechzehntes Stück (1770)
- Date
- 1770-01-01
- Page
- Seite 254 (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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»54 «XS haben sie zwar ihr Maaß, wie weit diese Entfern rumg gehen soll, nämlich wenigstens 4 Ellen; doch lieget auch viel au dem Orte, wo die Leiche liegt; denn wenn sie unter freyem Himmel sich befindet, oder wenn nur ein Grab auf einen Felde ist, über welches ein ordentlicher Weg weggehet, so darf der Kohen diesen Weg nicht betreten, ausser im ausserstensstothfalie, wenn er etwan em Gebot Gottes auszurichten harre, und kern anderer Weg vorhanden wäre. Ueber ein Feld, welches ehemals ein Todtenacker gewesen ist, darf er eben so wenig gehen. Hierzu setzt Bodenschay noch Th. 4. S. 176. daß die Juden im Morgenlands den Gebrauch gehabt, weil sie ihre Begräbnisse gern auf den Aeckern oder auf den stachen Felde anzulcgen pflegten, grosse Steine über denselben anfznrichten, und sie weiß zu überkünchen, damit man die Gräber von weiten sehen könne. Lind daher vergleicht der Erlöser die Pharisäer mit übertünchtcn Gräbern, Matth. LZ. Keiner darf mit den Todren unter einem Dache, und also in einem Hause scyn. Doch giebt es auch Fälle, wo ihm dieses erlaubt ist. Denn es kömmt viel auf die Skruckur und Bauart des Hauses an. Es kann sich zukragen, daß er we« der in das Traucrhauß, noch in alle benachbarte Häuser gehen darf, so weit nämlich die Dächer eine Faust breit über einander liegen, und die Häuser an einander stoßen, oder wenn die Fenster der Häuser ans einander passen, und wenn roo solche Häuser neben einander stehen, so ist ihm der Eintritt