Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Fünfter Band (1770)
- Issue
- Sechzehntes Stück (1770)
- Date
- 1770-01-01
- Page
- Seite 252 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 91% known words query
- IRI
…/2577043-2577050-9903456--2043-2579002- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
rrr OX* Wenn einer in seinem letzten Willen verordnet, daß er an diesem oder jenem Orte, z. E. im gelobten Lande, oder in seinem Vaterlande rc. begraben seyn will, dasselbe aber gegenwärtig nicht bewerkstelliget werden kann, so bleibt man dieser Verordnung dem ohnerachtet eingedenk. Und wenn sich nach vielen Jahren, wenn der Tobte schon langst verweset ist, erst eine Gelegenheit findet, durch welche sein letzter Wille kann erfüllet werden, so wird dasjenige, was noch von ihm übrig ist, ausgegraben, in ein Behälrniß gesammelt, auf das sauberste tractirt, und also an den Ort seiner Bestimmung hingeschaffet. Der alte Sarg wird verbrannt, und die Erde, die die Gebeine zunächst umgeben hak, wird als ein Theil des Tobten gerechnet, und mit ihm von neuen begraben. An dem Tage, da solches geschiehet, müssen Dessen Anverwandten, eben mit alle denen Formalitäten trauren, als wenn er erst gestorben wäre, sie müssen sogar kriah reisten, und es wird ihnen auch die Erquickungsinahlzeir zugeschickt. Denjenigen Juden, die sich der Abstammung von dem Geschlechts Aarons xühmen, und daher Kohanim nennen, ist ,n der heiligen Schrift z V Mos 21, r, verboten, sich an einem Tobten zu verunreinigen, d. isich nicht mit Leichnamen zu beschäftigen, aussr denen, wo es ihnen erlaubt ist, und die wir hernach anzxjgen wollen. Dieses Verbot aber ist von den Rabbjnen so ausge- Lebnet worden, daß davon 6 weitläuftigeAbschnitte in dem Tractate: Ledujch) Älterer Sahaf ange-