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Der Jude · 1770-01-01 · Sechzehntes Stück (1770) · p. Seite 245

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
Fünfter Band (1770)
Issue
Sechzehntes Stück (1770)
Date
1770-01-01
Page
Seite 245 (sequence 5)
Language
German
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»X» 24 -45 ganzes Jahr lang, in der Synagoge, Tag und Nacht ein beständiges Licht zu unterhalten, welches der Seele des Verstorbenen zum großen Vergnügen gereichen soll. Wenn sichs zuträgk, daß jemand währender 7 Trauertage eine Beschneidung vorzunehmen hat, so ist es ihm zwar erlaubt, in die Synagoge zu gehen, und das Beschneidungsmahl in seinem Hause auszurichten, doch muß es so schlecht als möglich seyn, und alle Zeichen der Freude werden entfernt. Allen fremden Veschneidungen oder Hochzeiten beyzuwohnen, ist ihm auf alle Fälle verboten. Ist der Leidtragende selbst ein Beschneider, so darf er zwar, wenn kein Anderer zu haben wäre, in der Synagoge die Operation vornehmen, sich aber nicht aufhalten, sondern gleich darauf nach Hause gehen. Fällt eine solche Gelegenheit in die ZO Tage, so darf er zwar auf dem Male seyn, er muß aber den untersten Platz einnehmen. Auf Hochzeiten, wo musiciret wird, darf er um Vater und Mutter ein ganzes Jahr lang, um anderer Leichen willen, zoTage lang keinen -QNO Sauber, d. i. Hochzeitbitter, oder auch Bouffon oder Mußcus, abgeben; es wäre denn, daß er sich von solchen Künsten nährete, und sich ohne dieselben so lange vor der Armuth nicht schützen könnte; doch soll er sich dabey alles Lachens und Tanzens enthalten, und nicht mit bey Tische sitzen. Von andern Gastmalen ist ein um Vater und Mutter Leidtragender sein ganzes Jahr, und Qz um

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